• Get more from your waste!

    Dr. Giemza Industrieanlagen GmbH

Unsere Anlagen

Wir möchten Ihnen einen ersten Einblick in unsere Industrieanlagen verschaffen. Unsere Anlagen werden jedoch für jeden Kunden und dessen Bedürfnisse individuell erstellt und Angepasst.

Individuelle Problemlösungen

Schildern Sie uns Ihr Problem und wir entwickeln mit Ihnen gemeinsam die perfekte Lösung.Verschwenden Sie nicht länger Geld und Ressourcen.

Kontakt

Haben Sie Rückfragen oder möchten Sie eine individuelle Beratung? Dann erlauben Sie uns Sie direkt zu kontaktieren. Unser mehrsprachiges Team freut sich auf das Gespräch.

Neuerung seit 01. August 2017

Beachten Sie die Änderungen der Gewerbeabfallverordnung!

Die neue GewAbfV ist zum 01. August 2017 in Kraft getreten. Mit der Novelle bezweckt der Gesetzgeber unter anderem die getrennte Erfassung von stofflich verwertbaren Abfällen und somit das Recycling zu stärken. Dies führt für Abfallerzeuger zu erweiterten Getrenntsammlungs- und Dokumentationspflichten.

Bei Nicht-Umsetzung drohen Strafen von bis zu 100.000 Euro. 

Was ist neu? Was verändert sich?

In der neuen Verordnung sind im Wesentlichen verschärfte Anforderungen an die Getrennthaltungspflicht beim Abfallerzeuger geregelt. Es müssen nunmehr neben Papier, Pappen, Kartonagen, Kunststoffen, Glas und Metallen auch Holz, Textilien und sämtliche Bioabfälle getrennt erfasst werden.

Getrennte Erfassung
Erreicht der Abfallerzeuger durch die getrennte Erfassung der Abfälle an seinem Standort bereits eine Getrenntsammlungsquote von mindestens 90%, darf er ein verbleibendes Abfallgemisch der energetischen Verwertung zuführen.

Beispiel: Bei dem Abfallerzeuger fallen monatlich insgesamt 1.000 kg Abfall an seinem Standort an. Davon werden aktuell bereits 650 kg Papier, 200 kg Holz, 100 kg Folie getrennt erfasst (in diesem Fall eine Getrenntsammlungsquote von 95%). Es verbleiben 50 kg als Abfallgemisch, die direkt in die energetische Verwertung verbracht werden können.

Die Getrenntsammlungsquote muss sich der Abfallerzeuger durch einen zertifizierten Sachverständigen bestätigen lassen. Generell bezieht sich die Getrenntsammlungsquote auf das vorangegangene Kalenderjahr. Dieser Nachweis ist jeweils bis zum 31. März des Folgejahres von einem zugelassenen Sachverständigen zu erstellen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Möchte der Abfallerzeuger bereits ab 1. August 2017 davon Gebrauch machen, sind die Monate Mai, Juni und Juli 2017 maßgeblich. In diesem Fall ist der Nachweis durch einen zugelassenen Sachverständigen bis zum 31. August 2017 der zuständigen Behörde vorzulegen.

Gemischte Erfassung
Ist dem Abfallerzeuger eine getrennte Erfassung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, ist es gestattet Abfälle gemischt zu sammeln. Die gemischten Abfälle sind verpflichtend einer Gewerbeabfallvorbehandlungsanlage zuzuführen.

Welche Anforderungen gibt es an Gewerbeabfall-Vorbehandlungsanlagen?

Die Vorbehandlungsanlagen haben folgende Anforderungen zu erfüllen:

  • eine  Sortierquote von mindestens 85%
  • eine Recyclingquote (stoffliche Verwertung)  von mindestens 30%
  • eine bestimmte technische Ausstattung der Anlage

Diese Anforderungen sind erst ab 1.1.2019 relevant.

Wie muss der Abfallerzeuger das Vorliegen der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit dokumentieren?

Dies sollte zum Beispiel durch vorliegende Angebote dargelegt sein, die unter anderem hinsichtlich der Kosten bewertet werden können.
Auch bei Nachweis einer sehr geringen Menge der jeweiligen Abfallfraktion ist das Vorliegen der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit gegeben. Anhaltspunkt für eine geringe Menge ist laut Länderarbeitsgemeinschaft Abfall LAGA eine Menge von insgesamt 50 kg/Woche über sämtliche Abfallfraktionen.

Was gibt es im Bereich von Bau- und Abbruchabfällen für Neuerungen?

Abfallerzeuger und –besitzer von Bau- und Abbruchabfällen bei Neubau-, Renovierungs-, Sanierungs- und Abbruchmaßnahmen müssen zukünftig die folgenden Abfallfraktionen getrennt sammeln: Glas, Kunststoffe, Metalle, Holz, Dämmmaterial, Bitumengemische, Baustoffe auf Gipsbasis, Beton, Ziegel und Fliesen und Keramik.

Die gemischten Abfälle, die überwiegend Kunststoffe, Metalle oder Holz enthalten, sind verpflichtend einer Gewerbeabfallvorbehandlungsanlage zuzuführen. Gemische, die überwiegend Beton, Ziegel, Fliesen oder Keramik enthalten, sind einer Aufbereitungsanlage zuzuführen. Auch dieses gilt wiederum nur, soweit die Behandlung der Gemische technisch möglich oder wirtschaftlich zumutbar ist. Diesbezüglich gelten die Dokumentationspflichten wiederum nicht für den Fall, in denen das Volumen der anfallenden Abfälle pro Einzelmaßnahme 10 Kubikmeter nicht überschreitet.

Im Bereich der Bau- und Abbruchabfälle erfolgt bewusst keine Festlegung auf die energetische Verwertung, da sich unter den Bau- und Abbruchabfällen auch mineralische Abfälle befinden, bei denen keine energetische Verwertung möglich ist, sondern sonstige Verwertungsmaßnahmen in Betracht kommen.

Hat die Verordnung Auswirkungen im Bereich der Kostenansätze?

Die Anforderungen im Rahmen der Getrenntsammlung als auch deren Dokumentation werden voraussichtlich zu höheren Kosten führen. Es sind unter anderem Investitionen in vorhandene und neue  Gewerbeabfallvorbehandlungsanlagen notwendig, um die zusätzlichen Anforderungen der Verordnung zu erfüllen.

Sparen Sie Geld und Ressourcen

Es steckt bares Geld in jedem Abfall

Für jedes Gebiet die passende Lösung

Kontaktieren Sie uns